Wichtige Hinweise zur Erstellung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG)
Was ist eine Schutzanordnung nach dem GewSchG?
Wenn Sie von einer anderen Person verletzt, bedroht, belästigt und/oder gestalkt werden, können Sie bei Gericht eine einstweilige Schutzanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) beantragen. Möglich sind z.B. Kontakt- oder Annäherungsverbote.
Wo kann ich mich beraten lassen?
Beratung erhalten Sie bei Anwältinnen/Anwälten (Familienrecht). Wenn Sie wenig Einkommen haben, können Sie einen Beratungshilfeschein beantragen. Auch kostenlose Beratungsstellen können unterstützen.
Was muss ich bei der Antragstellung beachten?
Nachfolgende Punkte sind zu beachten:
Antrag schnellstmöglich stellen
Sachverhalt möglichst genau schildern und Vorfälle durch Beweise glaubhaft machen
Relevant sind die Delikte der Körperverletzung, Bedrohung und Nachstellung
Wo kann ich Anträge stellen?
Bei der Rechtsantragstelle eines Amtsgerichts. Der Antrag kann bei jedem Amtsgericht in Deutschland abgegeben werden und wird an das zuständige Gericht weitergeleitet.
Was passiert nach der Abgabe meines Antrags?
Ein Richter prüft den Antrag. In schweren, eindeutigen Fällen kann sofort ein Beschluss erlassen werden, der nach Zustellung an die beschuldigte Person gültig ist. Ansonsten kann eine mündliche Verhandlung angesetzt oder eine Stellungnahme der/des Beschuldigten angefordert werden.
Welche Kosten kommen auf mich zu?
Bei Ablehnung des Antrags können Kosten entstehen
Bei Bewilligung kann Verfahrenskostenhilfe beantragt werden
Anwaltskosten trägt jede Seite selbst
Gerichtsvollzieherkosten (ca. 30-40 Euro) müssen selbst gezahlt werden